Grundsteuer

Der Marktgemeinderat hat folgende Grundsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2023 beschlossen:

Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe): 370 v.H.
Grundsteuer B (für bebaubare Grundstücke): 390 v.H.

Für das Kalenderjahr 2023 gelten somit unveränderte Hebesätze, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen wie folgt fällig:

  1. Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
  2. Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
  3. Am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch beim Markt Nesselwang angefochten werden.


Nesselwang, den 20.03.2023
Markt Nesselwang

Gez.
Pirmin Joas
Erster Bürgermeister

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